Wenn im Wege der Sacheinlage ein bestehendes Unternehmen eingebracht wird, muss gegenüber dem Handelsregister die Werthaltigkeit dieses Unternehmens nachgewiesen werden. Dabei darf das Handelsregister nicht zwingend ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers anfordern: Ratgeber Rechtsanwalt Kromer zu einer Entscheidung des OLG Stuttgart

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