Nach ständiger Rechtsprechung sind Anrufe eines Personalvermittlers am Arbeitsplatz hinzunehmen, wenn sich diese Anrufe auf eine erste Kontaktmöglichkeit beschränken. Das OLG Frankfurt hatte nun entschieden, dass diese entwickelten Grundsätze ebenso für den Anruf auf einem Privathandy gelten, wenn der Anruf zu einer typischen Arbeitszeit erfolgt:

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