Bei einem Einfamilienhaus sieht § 656c BGB eine Provisionsteilung vor. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Immobilie einfach anders, z.B. als Zweifamilienhaus bezeichnet wird. Rechtlich entscheidend ist, zu welchen Zwecken der Käufer die Immobilie erwirbt, so dass auch ein Zweifamilienhaus oder sogar Mehrfamilienhaus ein Einfamilienhaus im Sinne des § 656c BGB sein kann. In der Gesetzesbegründung wird sogar ein Haus mit Einliegerwohnung als Beispiel für ein Einfamilienhaus genannt: https://www.frag-einen-anwalt.de/Kauf-eines-Zweifamilienhauses-mit-alleiniger-Zahlung-der-Maklerprovision-vom-Kaeufer–f376372.html